Bauherreninformation
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Baugrundstück:
Mit einem notariellen Kaufvertrag wird der Kauf/Verkauf eines (noch zu vermessenen Grundstück(-teils)) vollzogen.
Im Falle, dass nur eine Teilfläche aus einem bestehenden Flurstück verkauft wird, ist eine Zerlegungsmessung notwendig. Bei der Zerlegungsmessung werden die bestehenden Grenzen untersucht und die neuen Grenzen unter Beachtung baurechtlicher Vorschriften und eventuellen Vorgaben aus dem Notarvertrag und/oder Angaben des Eigentümers festgelegt und abgemarkt. In einem Grenztermin werden den beteiligten Eigentümern, Erwerbern und Grenznachbarn die Grenzen angezeigt und erläutert.
Aber auch bei vollständig verkauften Grundstücken kann es notwendig sein, Grenzpunkte bestehender Flurstücksgrenzen fest- bzw. wiederherzustellen und abzumarken, insbesondere, wenn der rechtmäßige Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit nicht mehr bekannt ist. Analog zur Zerlegung findet hier ein Grenztermin statt.
Bei größeren Baugebieten werden die neuen Flurstücksgrenzen oft ohne örtliche Vermessung festgelegt (Sonderung). Bei Beantragung der Sonderung ist die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe (z.B. umfangreiche Bautätigkeit) mit zu beantragen. Die Abmarkung erfolgt dann nach Abschluss der Bautätigkeit mit anschließenden Grenztermin.
Folgende Angaben und Unterlagen sind notwendig:
- Vermessungsantrag, Notarvertrag (Kopie) und/oder Flurkartenauszug mit Skizzierung der geplanten Grenzen oder örtliche Einweisung
- ggf.Genehmigung durch den Eigentümer
Als Ergebniss erhalten Sie:
- neu gebildete, veräußerbare Grundstücksteile (Flurstücke)
- rechtssichere Grenzen mit in der Örtlichkeit vorhandenen, im Grenztermin anerkannten Abmarkungen
- Dokumentation im Liegenschaftskataster
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen - VermKostVO M-V
Bauantrag
Ein wesentlicher Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist der Lageplan zum Bauantrag gemäß der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
(Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V) §7 Abs. 2.
Der Lageplan zum Bauantrag stellt alle relevanten Angaben für das Bauvorhaben da und ermöglicht die lage- und höhenmäßige Einordnung des Projektes auf dem Baugrundstück in Abstimmung mit Ihnen unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften.
Folgende Angaben und Unterlagen sind notwendig:
- Auftrag zur Erstellung eines Lageplanes zum Bauantrag
- Angaben zum Baugrundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Projektunterlagen
Als Leistung erhalten Sie:
- Lageplan zum Bauantrag in Papierform (i.d.R. in 4-facher Ausfertigung)
- Daten in digitaler Form (PDF, DXF,DWG)
Die Kosten sind abhängig vom individuellen Fall. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.
Absteckung zur Bauausführung
Bei der Absteckung zur Bauausführung wird die Projektgeometrie (Außenkanten, Achsen,...), entsprechend den Projektunterlagen (Grundrisse) und dem Lageplan zum Bauantrag mit der Einordung des Projektes auf dem Baugrundstück, den Anforderungen entsprechend in die Örtlichkeit übertragen und in geeigneter Weise markiert. In der Regel wird die Objektgeometrie auf bauseitig gestellte Schnurgerüste übertragen, es können je nach Einzelfall andere Markierungen, wie z.B. Holzpfähle mit Nägeln zum Einsatz kommen. Zur Höheneinordnung werden Höhenbezugspunkte geschaffen bzw. angegeben.
Bei umfangreichen Erdarbeiten und auch bei Bauwerken mit Keller kann optional eine Grobabsteckung für den Erdbau vorgenommen werden. In Absprache mit Ihrer Baufirma wird die Absteckung kurzfristig vor Baubeginn vorgenommen.
Folgende Angaben und Unterlagen sind notwendig:
- Auftrag zur Absteckung
- Projektunterlagen
- Lageplan zum Bauantrag
Als Leistung erhalten Sie:
- geprüften Absteckriss
- in der Örtlichkeit markierte Gebäudegeometrie
Die Kosten sind abhängig vom individuellen Fall. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.
Gebäudeeinmessung und Abmarkung
Nach Fertigstellung bzw. Grundrissänderung eines Gebäudes ist durch den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendige Gebäudeeinmessung zu veranlassen (GeoVermG M-V § 28 (2)). Jetzt, nach Abschluss der Baumaßnahmen, ist auch der richtige Zeitpunkt, die Abmarkung der Flurstücksgrenzen vorzunehmen, wenn die Flurstücke durch Sonderung mit zurückgestellter Abmarkung entstanden sind. In einem Grenztermin werden den beteiligten Eigentümern, Erwerbern und Grenznachbarn die Abmarkung der Grenzen erläutert und bekanntgegeben (GeoVermG M-V § 30 (4)).
Folgende Angaben und Unterlagen sind notwendig:
- Vermessungsantrag zur Bauwerkseinmessung und ggf. zur zurückgestellten Abmarkung
Als Ergebniss erhalten Sie:
- Die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Unterlagen werden durch uns beim zuständigen Kataster- und Vermessungsamt eingereicht
- rechtssichere, in der Örtlichkeit markierte und im Grenztermin anerkannte Abmarkungen der Flurstücksgrenzen
- Kundenplot (i.d.R M 1:250 bzw 1:500) mit Darstellung der durchgeführte Arbeiten
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen - VermKostVO M-V